Das Bundeskabinett hat den Entwurf des neuen Verpackungsgesetzes auf den Weg gebracht. Für Dr. Christine Bunte, Hauptgeschäftsführerin von Plastics Europe Deutschland, ist der Reformwille klar erkennbar. An einigen Stellen sollte die Regierung dennoch nachschärfen.
Dr. Christine Bunte: „Wichtige Chancen für die Kreislaufwirtschaft jedoch ungenutzt“
(Bild: PED)
Mit dem am 11. Februar veröffentlichten Kabinettsentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) bringt die Bundesregierung die nationale Umsetzung der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) auf den Weg. Gegenüber dem vom Bundesumweltministerium vorgelegten Referentenentwurf gibt es deutliche Anpassungen, wichtige Anliegen aus der Wirtschaft bleiben laut Aussage von Plastics Europe Deutschland jedoch offen.
Hauptgeschäftsführerin Dr. Christine Bunte erklärt: „Der Reformwille ist erkennbar. Insbesondere bei Umsetzungsaufwand und -kosten wurde der Entwurf deutlich verbessert. Wichtige Chancen für die Kreislaufwirtschaft bleiben jedoch ungenutzt.“
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Im Kern sieht der Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:
Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen: Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (gelber Sack, gelbe Tonne), zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung geht nun einen Schritt weiter: Sie verlangt, dass Zulassungsverfahren auch für alle Organisationen etabliert werden, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen.
Hersteller müssen Maßnahmen zur Abfallvermeidung durchführen: Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure einen Mindestanteil ihres Budgets nutzen, um Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Diese Akteure sind nun verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung durchzuführen, um so zur Reduktion von Verpackungsabfällen beizutragen.
Stärkung des Recyclings: Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben. Ab 2028 müssen mehr Verpackungsabfälle aus diesen Materialien recycelt werden.
Anerkennung neuer Recyclingverfahren nicht ausreichend
Bereits im Referentenentwurf war vorgesehen, die Quoten für mechanisches Recycling schrittweise anzuheben. Ergänzend wurde erstmals weiteren Verfahren ermöglicht, zur Recyclingquote beizutragen. Deren Anteil wurde auf fünf Prozent ab 2028 begrenzt. Eine weitere Anhebung und regelmäßige Evaluation der Quoten sind auch im Kabinettsentwurf nicht angelegt.
Bunte betont: „Eine Doppelquote für mechanisches Recycling und andere Verfahren, wie das chemische Recycling, ist ein wesentlicher Baustein, um Rechtssicherheit für Investitionen in neue Recyclingverfahren zu schaffen und die Komplementarität mit den etablierten Technologien zu gewährleisten.“ Dafür brauche es ambitionierte Ziele und Massenbilanzen.
Zugleich sei die aktuell vorgesehene Quote jedoch zu niedrig, um zusätzliche Investitionen in komplementäre Recyclingtechnologien anzureizen, jenseits der im Bau befindlichen Anlagen. Zudem bleibe angesichts der festgelegten Recyclingmengen unklar, wie die gesetzlichen Anforderungen für den Rezyklateinsatz ab 2030 erreicht werden sollen.
Ökologische Anreize fehlen weiterhin
Trotz breiter Unterstützung von Wirtschafts- und Umweltverbänden bleibt eine Reform des ehemaligen §21 VerpackG (jetzt § 26) aus. Nach Auffassung von Plastics Europe Deutschland hätte die Bundesregierung im Kabinettsentwurf die Möglichkeit gehabt, die Lizenzentgelte für Verpackungen stärker am ökologischen Nutzen auszurichten. Dies hätte das Inverkehrbringen von gut recycelbaren Verpackungen auf nicht-fossiler Rohstoffbasis gegenüber konventionellen Verpackungen belohnt.
„Die Bundesregierung verschläft erneut die Chance, im Verpackungsrecht Anreize für umweltfreundliches Verpackungsdesign zu verankern. Das Parlament hat zum Glück noch die Möglichkeit, hier nachzuschärfen“, so Bunte.
Definitionen weiterhin inkonsistent mit EU-Recht
Der Kabinettsentwurf verwendet weiterhin eigene nationale Definitionen, die von den europäischen Vorgaben abweichen. So hält die Bundesregierung etwa an der deutschen Definition des „werkstofflichen Recyclings“ fest. Solche Sonderregelungen schaffen nach Einschätzung des Verbandes Rechtsunsicherheit, da die entsprechenden Begriffe auf EU-Ebene bereits definiert und für Unternehmen verbindlich sind.
Bunte erklärt hierzu: „Anstatt eine konsequente 1:1-Umsetzung von EU-Gesetzgebung zu verfolgen, erlaubt sich die Bundesregierung nach wie vor nationale Alleingänge.“ Das sei ein Musterbeispiel dafür, wie durch uneinheitliche nationale Regelungen der europäische Binnenmarkt weiterhin weit davon entfernt ist, eine echte Marktunion zu werden.
Positiv: deutliche Entlastung bei laufenden Kosten
Während im November noch von rund 90 Millionen Euro zusätzlichen Kosten pro Jahr die Rede war, die durch das Gesetz auf Unternehmen und Verbraucher zukommen sollten, werden im Kabinettsentwurf nun rund 2,5 Millionen Euro jährlich veranschlagt. Hintergrund ist der Verzicht auf die Schaffung einer zusätzlichen Behörde. Der einmalige Umstellungsaufwand bleibt mit rund 4,5 Millionen Euro unverändert.
„Diese Anpassung ist klar zu begrüßen, insbesondere mit Blick auf den politischen Willen, eine unbürokratische Umsetzung zu ermöglichen. Doch überspitzt gesagt hat die Bundesregierung hier ein Problem gelöst, das sie sich zuvor selbst geschaffen hat“, so Bunte abschließend.
Stand: 16.12.2025
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